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Änderung § 18 BRAO vom 01.06.2007

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§ 18 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 18 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 18 Lokalisierung


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein.

(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt.

(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)