Änderung § 20 BRAO vom 01.06.2007

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§ 20 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 20 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Versagung der Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht soll in der Regel versagt werden,

1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war;

2. wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.

(2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht besteht.



 



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