§ 194 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 194 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 194 Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren | (Text neue Fassung)§ 194 (aufgehoben) |
(1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Sie können schon vorher eingefordert werden. (2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. |