Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweiter Abschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof

§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes



(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. 2§ 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.


§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes



(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. 2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. 2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. 2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.


§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes



(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.

(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.


§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes



(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.

(3) Für das Ende des Amtes eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem das anwaltliche Mitglied nicht angehört.

(5) 1Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2Die anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(6) 1Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 2Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.




§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes



1Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.




§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung



(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.