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Zitierungen von § 45 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59e BRAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 27 EuRAG Rechte und Pflichten (vom 09.11.2017)
... die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ 43, 43a, 43b, 43d, 43e und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... „76" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt. 16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt. f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher ... ersetzt. f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung". g) Die Angabe zu ... Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat." 14. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher ... 1 teilgenommen hat." 14. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (1) Der Rechtsanwalt darf ... der Berufsausübungsgesellschaft (1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 4 RDAufStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Ein ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Inkassodienstleistungen § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45 Tätigkeitsverbote § 46 Angestellte Rechtsanwälte und ...
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