§ 10 Zuständigkeit und Verfahren
(2) Für die Gewährung der Leistungen nach den
§§ 9a bis 9c und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
(3)
1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Leistungen nach den
§§ 4 und
5 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
2Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des
Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend.
3Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwendung der
§§ 9a bis 9c entscheiden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(4)
1Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß
§ 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den
§§ 9a bis 9c besteht.
2Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt.
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben oder weitere Erben einer in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der erste Antrag gestellt worden ist.
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach
§ 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(7) 1Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. 2Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. 3Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung.
(8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzustellen.
Frühere Fassungen von § 10 HHG
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interne Verweise§ 25a HHG Übergangsvorschrift ... eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat. (8) § 10 Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den in den ...
§ 27 HHG (Inkrafttreten) ... Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach § 15 ...
Zitat in folgenden NormenAusgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 1 BerRehaG Begriff des Verfolgten ... oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der ...
Entschädigungsgesetz (EntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 EntschG Grundsätze der Entschädigung (vom 28.05.2011) ... der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. (2) Absatz 1 gilt ...
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 18 StrRehaG Unterstützungsleistungen (vom 29.11.2019) ... 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach ... zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist. (6) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten ...
§ 25 StrRehaG Zuständigkeiten (vom 01.01.2024) ... nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben 1. für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein ... nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
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