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Artikel 2 - Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (8. BVFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 HHG § 10

§ 10 Absatz 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 8. BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. BVFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, werden aufgehoben. ...