| § 16 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 16 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
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(Text alte Fassung) § 16 Finanzierung | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig. (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. |