Änderung § 16 HHG vom 12.11.2015

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§ 16 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 16 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Finanzierung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2.180.000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.



(heute geltende Fassung) 
 



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