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Änderung § 16 HHG vom 01.07.2025

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§ 16 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 16 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Finanzierung


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.



 
(heute geltende Fassung) 

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