Tools:
Update via:
Änderung § 16 HHG vom 01.07.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 HHG, alle Änderungen durch Artikel 2 StepVGEG am 1. Juli 2025 und Änderungshistorie des HHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 16 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 16 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 16 Finanzierung | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig. (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6650/al212054-0.htm


