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Änderung § 22 HHG vom 01.07.2025

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§ 22 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 22 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Entscheidung über Anträge


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß besteht aus

1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

(6) 1 Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. 2 Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.



 
(heute geltende Fassung)