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Änderung § 23 HHG vom 01.07.2025
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| § 23 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 23 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 23 Widerspruchsausschuß | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. (2) 1 Der Widerspruchsausschuß besteht aus 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. 2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist. (3) 1 Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2 Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. |
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