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Änderung § 23 HHG vom 01.07.2025

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§ 23 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 23 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Widerspruchsausschuß


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) 1 Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) 1 Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2 Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)