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Änderung § 23 HHG vom 12.11.2015

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§ 23 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 23 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Widerspruchsausschuß


(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,

2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

vorherige Änderung

(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.



2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) 1 Der
Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2 Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.