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Änderung § 25b HHG vom 01.07.2025

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§ 25b HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 25b HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25b Sonstige Vorschriften


(Text alte Fassung)

Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.

(Text neue Fassung)

Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.

 

 
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