| § 25b HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung | § 25b HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25b Sonstige Vorschriften | |
| (Text alte Fassung) Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c und § 18 unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung. | (Text neue Fassung) Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung. |