(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
- 1.
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16) und
- 2.
- Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) sowie
- 3.
- den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebietes (§ 18).
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach §
39; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben.
§ 47 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung ... die Prüfungskommissionen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ... drei Mitgliedern bestehen. (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der mündlichen Prüfung 30 ...