(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl und die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert berücksichtigt.
(2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die §§
37 bis 39, §
40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, §
41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, §
42 sowie §
44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932