Die zweite Teilprüfung entspricht inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§
30 bis 39, §
40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§
41 und
42 gelten entsprechend. §
43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932