Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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§ 50 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden berücksichtigt

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Fachausbildung (je Ausbildungsteil 4,5 vom Hundert) mit insgesamt 9 vom Hundert,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit insgesamt 9 vom Hundert, davon

a)
Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 2 vom Hundert,

b)
Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 3 vom Hundert,

c)
Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 3 vom Hundert und

d)
praktische Ausbildung 1 vom Hundert,

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilprüfung (§ 48 Abs. 1) mit 27 vom Hundert,

5.
die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten Teilprüfung mit insgesamt 27 vom Hundert, davon

a)
1. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert,

b)
2. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und

c)
3. Aufsichtsarbeit mit 9 vom Hundert und

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung mit 23 vom Hundert.

(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 50 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 38 GtDBWVAPrV Übergangsregelung (vom 27.01.2017)
... 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...


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