(1)
1Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises.
2Die Bilanz ist nach der Anlage
1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage
2, der Anlagennachweis nach der Anlage
3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§
242 bis 256a sowie §
264 Absatz 1a und 2, §
265 Abs. 2, 5 und 8, §
268 Abs. 1 und 3, §
270 Abs. 2, die §§
271,
272,
274,
275 Absatz 4, §
277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und §
284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs sowie Artikel
28,
42 bis 44 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076