Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (RechVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 KHBV § 4, § 11, Anlage 1, Anlage 4

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 271, § 275 Abs. 4," durch die Wörter „die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4," ersetzt.

2.
§ 11 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten A wird gestrichen.

b)
Der Aktivposten B wird Aktivposten A.

c)
Der Aktivposten C wird Aktivposten B und Unterposten II wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital (KUGr. 164) **)    ...".


 
 
bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

d)
Die Aktivposten D bis H werden die Aktivposten C bis G.

e)
Der Passivposten A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.Eingefordertes Kapital (KUGr. 2003)    
 Gezeichnetes Kapital (KUGr. 2001)   ... 
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen (KUGr. 2002)   ... ...".


4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Kontenklasse 0 wird die Kontengruppe 00 gestrichen.

b)
Nach der Kontenuntergruppe 163 wird folgende Kontenuntergruppe 164 eingefügt:

„164 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital".

c)
In der Kontenklasse 2 wird die Kontenuntergruppe 200 wie folgt gefasst:

„200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital

2001 Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital

2002 Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

2003 Eingefordertes Kapital".

d)
In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen wird nach der Kontenuntergruppe 150 folgende Kontenuntergruppe 200 eingefügt:

„200 Bei einem nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geführten Krankenhaus ist das Konto im Einklang mit § 5 Absatz 6 entsprechend anzupassen."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RechVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 RechVÄndV Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
... durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 ...
Artikel 7 RechVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 , 2, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1987 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 11 KHBV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2017)
... durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 5 PsychEntgG Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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