Geräte und Ausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 7. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011) ... bestätigt, daß 1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind, 2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem ... Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. ...
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131