Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 7. ProdSV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 7. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 7. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 7. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schriftliche Informationen


(Text alte Fassung)

Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.

(Text neue Fassung)

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind.


Anzeige