§ 6 7. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 6 7. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Gerät, auf dem die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, 1a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder 2. entgegen § 5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt sind, in den Verkehr bringt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt. |