(1) Unternehmen nach §
2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken.
(2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an nationalen und internationalen Übungen für die im §
3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149