(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach den §§
119 und
120 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693