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Erster Abschnitt - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)


Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund internationaler Vereinbarungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie im Spannungs- und im Verteidigungsfall.


§ 2 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen:

1.
die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG,

2.
die Anbieter von Postdienstleistungen und

3.
die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.


§ 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Regelungen treffen, um

1.
bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall,

2.
im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

3.
im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,

4.
im Rahmen von Bündnisverpflichtungen,

5.
im Spannungs- und im Verteidigungsfall,

die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte sicherzustellen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke

1.
ein Mindestangebot an Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten,

2.
ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindestangebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können,

3.
ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern.

(3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung der Bundesregierung angewendet werden. Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden, werden die Anwendungsverordnungen von der Bundesregierung erlassen. Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung.

(5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Absatz 4 bedarf

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Feststellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, daß die Anwendung aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Feststellung der Bundesregierung, daß die Anwendung notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zuständigen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungsverordnung zu treffen,

3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des Artikels 80a des Grundgesetzes.

(6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 keiner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.

(7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durchgeführt werden können.

(8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist.