(1) Unternehmen nach §
2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach §
1 des
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des §
1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des §
1 des
Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,
- 2.
- Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des §
13a Abs. 1 und 3 des
Wehrpflichtgesetzes und des §
14 Abs. 1 bis 3 des
Zivildienstgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach §
2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten der nach §
2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Ausland.
(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach den §§
119 und
120 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.
(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten.