Änderung § 8 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 01.05.2014

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 25 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird,

2.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3.
entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,

3.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4.
entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.




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