(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,44 Prozent der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge aus einem der Rechtsverhältnisse nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG oder Deutschen Telekom AG zustehenden Bezüge bleiben für die Berechnung der Sonderzahlung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils eine Rechtsverordnung nach §
10 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist. Eine Teilnahme der Sonderzahlung an allgemeinen Anpassungen nach §
14 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln; in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonderzahlung an diesen Anpassungen teil. §
55 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungsbezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,
- 2.
- bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,
- 3.
- bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung,
- 4.
- beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familienzuschlag.
(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 14 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 261; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594