§ 4 - Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 87 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.12.1990; FNA: 51-1-22 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit



Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche nicht überschreitet.



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