- 1.
- eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder
- 2.
- aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274