§ 1a - Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht (LFÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 07.09.2005; FNA: 2125-45 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange und soweit noch nicht

1.
eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder

2.
aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue Regelungen getroffen worden sind.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021

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Frühere Fassungen von § 1a Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1a Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a LFÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 3 4. LFGBuaÄndG Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
... 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den ... I S. 33) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Weitere Anwendung von Vorschriften über den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte ...


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