Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt §
75 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
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G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 6 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes (vom 17.12.2006) ... folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt: „§ 1 Erfordernis der Planfeststellung (1) ... Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung Für die ... in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. (2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538