Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

Anlage 2 - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 2 (zu § 8) Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte


Behandlungs-
bereiche
KrankeBehandlungszieleBehandlungsmittel
KJ1 Kinder-
psychia-
trische Regel-
und Intensiv-
behandlung
(bis 14. Lebensjahr)
Vorschul- und Schulkinder
mit akuten psychischen, psycho-
somatischen und/ oder neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
mit u.a. selbst- und fremd-
gefährdendem Verhalten,
schweren Verhaltens-
störungen, Teilleistungs-
störungen sowie Entwicklungs-
störungen der kognitiven,
emotionalen, psychosozialen
Kompetenz
Psychosoziale Integration in
Familie, Heim, Kindergarten,
Schule u.a.; Ausgleich von
Entwicklungs- und Funktions-
defiziten; Befähigung zur
ambulanten Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung, heilpädagogische
Behandlung, Elternberatung,
Familientherapie, Einzel-
und Gruppenpsycho-
therapie, funktionelle
Therapien, Entwicklungs-
therapie
KJ2 Jugend-
psychia-
trische Regel-
behandlung
Jugendliche und Heranwachsende
mit akuten psychischen, psycho-
somatischen und/oder neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
mit u.a. schweren Verhaltens-
störungen und Entwicklungs-
störungen der kognitiven,
emotionalen, psychosozialen
Kompetenz
Psychosoziale Integration;
Bewältigung der gestörten alters-
typischen Ablösungs-
und Verselbständi-
gungsprozesse; Befähigung zur
ambulanten Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; Milieutherapie;
Elternberatung; Familientherapie;
Einzel- und Gruppenpsycho-
therapie; Beschäftigungs-
therapie; Arbeitstherapie
KJ3 Jugend-
psychia-
trische Intensiv-
behandlung
Psychisch kranke Jugendliche
und psychosozial retardierte
Heranwachsende, manifest selbst-
gefährdet, vital gefährdet,
fremdgefährdend, hochgradig
erregt
Krisen-
bewältigung; Befähigung zur
jugendpsychiatrischen
Regelbehandlung (KJ2)
oder zur ambulanten
Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; eng strukturierte
Betreuung (evtl. freiheits-
entziehende Maßnahmen);
Krisenbewältigung; Elternberatung;
Familientherapie;
Pharmakotherapie;
Einzeltherapie; überwiegend
stationsgebundene
Therapieangebote
KJ4 Reha-
bilitative Behandlung
Längerfristig psychisch
kranke Kinder, Jugendliche,
Heranwachsende mit krankheits-
bedingten komplexen kognitiven,
emotionalen und psychosozialen
Defiziten
Entlassung in Familie, Wohn-
gemeinschaft, Heim o.ä.
schulische oder berufliche
Eingliederung
Medizinische Grundversorgung
Milieutherapie; Rehabilitations-
programm mit speziellen Trainings-
maßnahmen; Arbeitstherapie,
Planung und Durchführung von
Maßnahmen zur Eingliederung;
Beratung von Bezugspersonen;
Familientherapie; Einzelpsycho-
therapie (evtl. nur phasenweise)
KJ5 Lang-
dauernde Behandlung Schwer-
und Mehrfach-
kranker
Langfristig schwer psychisch
kranke und mehrfach behinderte
Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende, selbstgefährdet,
fremdgefährdend, erregt,
desorientiert
Verhaltens-
korrektur und Vermittlung
grundlegender lebenspraktischer
und sozialer Fertigkeiten
als Voraussetzung für
weitere therapeutische
Maßnahmen (evtl.
Aufgabenbereich KJ4)
Medizinische Grundversorgung;
eng strukturierte Betreuung
(evtl. freiheits-
entziehende Maßnahmen);
Verlaufsdiagnostik;
heilpädagogische
Gruppenbehandlung;
Elternberatung; Familientherapie;
funktionelle Therapie
KJ6 Eltern-Kind-Behandlung
(gemeinsame Aufnahme von
Kind und Bezugs-
person)
Kinder mit psychischen, psycho-
somatischen und neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
Kommunikations- und Inter-
aktionsstörungen, selbst-
verletzendem Verhalten
Stärkung der elterlichen
Erziehungs- und Betreuungs-
kompetenz auf der Basis
der Entwicklungs-
diagnostik; Einleitung
ambulanter Behandlung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; Frühtherapie;
Elternberatung;
Familientherapie; spezielle
Therapieprogramme für Kind
und Eltern (Erzieher) als
kurzfristige Intensivmaßnahme
KJ7 Tages-
klinische Behandlung 1)
Kinder und Jugendliche mit
psychischen, psycho-
somatischen und neuro-
psychiatrischen Erkrankungen,
die keiner voll-
stationären Behandlung
bedürfen
Wahrung der Integration in
Familie oder Heim; Verbesserung
der psychosozialen Kompetenz;
Befähigung zu Schulbesuch bzw.
Fortsetzung der beruflichen
Ausbildung
Diagnostik und medizinische
Grundversorgung; heilpädagogische
Behandlung; Elternberatung;
Familientherapie; Einzel- und
Gruppenpsychotherapie;
funktionelle Therapien; Entwicklungs-
therapie

1)
Integrierte Tages- oder Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.

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Zitierungen von Anlage 2 Psych-PV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 Psych-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Psych-PV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 Psych-PV Behandlungsbereiche
... und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet: KJ 1 Kinderpsychiatrische Regel- und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 1 KHRG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende ...


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