Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
§ 4 Behandlungsbereiche
§ 5 Minutenwerte
§ 6 Ermittlung der Personalstellen
§ 7 Leitungskräfte

Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene

§ 4 Behandlungsbereiche


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:

A Allgemeine PsychiatrieS AbhängigkeitskrankeG Gerontopsychiatrie
A1 RegelbehandlungS1 RegelbehandlungG1 Regelbehandlung
A2 IntensivbehandlungS2 IntensivbehandlungG2 Intensivbehandlung
A3 Rehabilitative BehandlungS3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. EntwöhnungG3 Rehabilitative Behandlung
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und MehrfachkrankerS4 Langdauernde Behandlung Schwer- und MehrfachkrankerG4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
A5 PsychotherapieS5 PsychotherapieG5 Psychotherapie
A6 Tagesklinische BehandlungS6 Tagesklinische BehandlungG6 Tagesklinische Behandlung


(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.

(3) 1Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. 2Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.

(4) 1Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die

1.
eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,

2.
eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.

2§ 19 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 54 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 5 Minutenwerte


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:

Behand-
lungs-
bereiche
ÄrzteKranken-
pflege-
personal
Diplom-
Psycho-
logen
Ergo-
thera-
peuten
Bewegungs-
thera-
peuten,
Kranken-
gymnasten,
Physio-
thera-
peuten
Sozial-
arbei-
ter,
Sozial-
pädago-
gen
A1207578291222876
A22571.118121172974
A3823761101972979
A4132734571132759
A51541981071033114
A611451831761767
S1226557437235109
S22561.142555134153
S38224211015646175
S4106683801123877
S51311991001013148
S6115408115416101
G1183992261023575
G22111.2210784051
G38451866854279
G410090943724442
G511924181763113
G611594831672668


(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und organisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.

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§ 6 Ermittlung der Personalstellen


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 mit der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten nach § 4 Abs. 2 vervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach § 5 Abs. 2 mit der Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnittlich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertragsparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.

(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannter Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.

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§ 7 Leitungskräfte


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.

(2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.

(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.



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