(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1000 Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.
(3) Der Lehrplan bestimmt - getrennt nach Einführungs- und Abschlusslehrgang - die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.