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Teil 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 2 Ausbildung

Teil 1 Fachtheoretische Ausbildung

§ 14 Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung



Einführungs- und Abschlusslehrgang werden am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zum Einführungs- und Abschlusslehrgang zu.




§ 15 Grundsätze



(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung und dient dem Erwerb und der Vertiefung der für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1000 Lehrstunden. Sie sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit der Anwärterin und des Anwärters erfordern. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen.

(3) Der Lehrplan bestimmt - getrennt nach Einführungs- und Abschlusslehrgang - die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.


§ 16 Einführungslehrgang



(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des mittleren Dienstes, Grundkenntnisse auf den Gebieten

1.
Berufliche Grundbildung einschließlich Informationstechniken,

2.
Vollzugsrecht,

3.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

4.
Zolltarifrecht,

5.
Verbrauchsteuerrecht,

6.
Allgemeines Steuerrecht, Vollstreckungsrecht,

7.
Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,

8.
Sozialversicherungsrecht und

9.
Ausländerrecht.

Die Einzelheiten regeln die Lehrpläne.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in der berufspraktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln ermöglichen.


§ 17 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.

(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Fachgebiete.