(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der berufspraktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.
(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bilden die in §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten Fachgebiete.