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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin (SteinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 690; 2004 I 2601; aufgehoben durch § 27 V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-83 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Steinmetzarbeiten und

2.
Steinbildhauerarbeiten

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,

11.
Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,

12.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien,

13.
Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken,

14.
Herstellen von Profilen,

15.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,

16.
Herstellen von Schriften und Symbolen,

17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:

a)
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,

b)
Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,

c)
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,

d)
In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen;

2.
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:

a)
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,

b)
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,

c)
In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 14 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung in acht Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8 Buchstaben a bis f, laufende Nummer 10 Buchstaben a bis f, laufende Nummer 11 Buchstaben a bis i, laufende Nummer 12 Buchstaben a bis e, laufende Nummer 13 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 14 Buchstaben a bis e und laufende Nummer 16 Buchstaben a bis d;

2.
in den Monaten 19 bis 24 und im dritten Jahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 9 Buchstaben c bis f, laufende Nummer 11 Buchstaben l und m, laufende Nummer 13 Buchstabe g, laufende Nummer 14 Buchstabe f, laufende Nummer 15 Buchstaben a bis c und laufende Nummer 16 Buchstabe f;

sowie aus dem Abschnitt II:

a)
für die Fachrichtung Steinmetzarbeiten laufende Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 2 Buchstaben a bis g und laufende Nummer 4 Buchstaben a, b und d;

b)
für die Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten laufende Nummer 1 Buchstaben b und c, laufende Nummer 2 Buchstaben a und b und laufende Nummer 3 Buchstaben b, c und g.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes aus Naturstein in Betracht. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu einem Arbeitsauftrag zu bearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Vorgehensweisen dokumentieren sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.


§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten

a)
für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:

aa)
Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles aus Naturstein einschließlich der Dokumentation oder

bb)
Verlegen oder Versetzen eines Belages aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;

b)
für die Arbeitsaufgabe II:

aa)
Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit,

bb)
Herstellen eines Profiles oder

cc)
Herstellen einer Schriftarbeit;

2.
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:

a)
für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:

Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;

b)
für die Arbeitsaufgabe II:

aa)
Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit,

bb)
Herstellen eines Profiles oder einer Schriftarbeit,

cc)
Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Modell oder

dd)
Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Entwurf.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde und kundenorientierte Maßnahmen durchführen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen, zur Bearbeitung von Natursteinen sowie für den Transport von Natursteinen, Versetzen und Verlegen von Werkstücken und Bauteilen sowie Behebung von Fehlern unter Berücksichtigung der Produktqualität.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungsmerkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen und Restaurieren von Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken sowie beim Versetzen und Verlegen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswerten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steinmetz- und Steinbildhauer-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1652) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin



(siehe BGBl. I 2003 S. 690ff)