Änderung § 24a LuftBO vom 01.03.2013

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§ 24a LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 24a LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen


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(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1. reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2. besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3. die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) 1 Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. 2 Der Nachweis umfasst

1. die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2. die Betriebsverfahren und

3. die Schulung der Flugbesatzung.




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