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Siebter Abschnitt - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Siebter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 56 Durchführungsvorschriften



Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

1.
der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,

2.
der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften dieser Verordnung

erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen.


§ 57 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegen

a)
§ 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,

b)
§ 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;

c)
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;

d)
§ 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;

2.
als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegen

a)
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;

b)
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;

c)
§ 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;

d)
§ 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;

e)
§ 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;

f)
§ 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;

g)
§ 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;

3.
als Luftfahrzeugführer entgegen

a)
§ 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;

b)
§ 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;

c)
§ 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;

d)
§ 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;

e)
§ 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;

f)
§ 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;

g)
§ 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;

h)
§ 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;

i)
§ 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;

j)
§ 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;

k)
§ 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

l)
§ 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;

m)
§ 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;

3a.
ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;

4.
(aufgehoben)

5.
(aufgehoben)

6.
als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen

a)
§ 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;

b)
§ 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;

c)
§ 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;

d)
§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;

e)
§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;

f)
§ 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;

g)
§ 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;

h)
§ 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;

i)
§ 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;

j)
(weggefallen)

k)
§ 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;

l)
§ 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt;

m)
§ 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;

7.
als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt;

7a.
als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;

8.
(aufgehoben)

9.
(aufgehoben)

10.
sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;

11.
entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder

12.
entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.




§ 58 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.