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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2022 aufgehoben

I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 1094; aufgehoben durch § 6 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 123
Geltung ab 04.06.1999; FNA: 2030-14-105 Beamte
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I.



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche gegen den Erlaß sowie die Ablehnung eines Verwaltungsakts oder eines Anspruchs in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsakts oder des Anspruchs zuständig war.

 
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