Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach §
2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.
§ 15b BTÄO (vom 19.04.2017) ... (4) Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3 , die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. ...
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817