(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
- 2.
- eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr gegeben ist,
- 3.
- Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Tierarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
- 4.
- bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 BTÄO (vom 19.04.2017) ... werden soll. Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ...
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 817
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 36 HeilbAnerkRUG Änderung der Bundes-Tierärzteordnung ... des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." 4. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt ... 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8 , 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende ... Abs. 6 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe §§ 6 bis 8 " durch die Angabe § 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8" ersetzt. ... 6 bis 8" durch die Angabe § 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8 " ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...