Artikel 59 - Gesundheits-Reformgesetz (GRG)

G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 27.04.1993 BGBl. I S. 512
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-1 Sozialgesetzbuch
|

Artikel 59 Freiwillige Versicherung



(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, deren Versicherungspflicht auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt,

2.
Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe auf Grund dieses Gesetzes vom 1. Januar 1989 an entfällt und die nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,

3.
Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung (§ 351 der Reichsversicherungsordnung) gilt, sowie Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 spätestens bis zum 31. März 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar 1989. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Krankenkasse der Beitritt spätestens bis zum 30. Juni 1989 schriftlich anzuzeigen; die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem Tag des Beitritts.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed