Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der
Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach §
218 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§
407,
409 und
411 bis 413 der
Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.