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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern (EÖlBBELV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 04.03.1972; FNA: 705-2-2-4 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 2



Anrechenbare Bestände sind

1.
Bestände, über die der vorratspflichtige Unternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigt ist;

2.
Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befinden, wenn

a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen und

b)
die Hafenformalitäten in dem belgischen Hafen abgeschlossen worden sind;

3.
sonstige Bestände, wenn

a)
der einzelne Bestand mindestens 1.000 t beträgt,

b)
der als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte belgische Unternehmer sich schriftlich verpflichtet hat, den Bestand mindestens für die Dauer eines Kalendervierteljahres für den vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung) und

c)
der für die Energie zuständige Minister des Königreichs Belgien einem von dem belgischen Unternehmer spätestens 10 Werktage vor Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Bestände für den vorratspflichtigen Unternehmer zur Verfügung gehalten werden, gestellten Antrag auf Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EÖlBBELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÖlBBELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EÖlBBELV
... Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen ...
§ 3 EÖlBBELV
... Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Nr. 1 bis 3 folgende Angaben enthält: 1. Art und Menge der ... die Bestände befinden. (2) Bei den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Verfügungsberechtigung anzugeben.  ... anzugeben. (3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers ... 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers (§ 2 Nr. 3 Buchstabe b) und eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des für die Energie ... des für die Energie zuständigen Ministers des Königreichs Belgien (§ 2 Nr. 3 Buchstabe c) ...