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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern (EÖlBBELV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 04.03.1972; FNA: 705-2-2-4 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3



(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer ein Verzeichnis beizufügen, das aufgegliedert in die Bestandsgruppen des § 2 Nr. 1 bis 3 folgende Angaben enthält:

1.
Art und Menge der Bestände,

2.
die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers, in dem sich die Bestände befinden,

3.
Name und Anschrift des belgischen Unternehmers, bei dem die Bestände lagern,

4.
Name des Seeschiffes und des belgischen Hafens, in dem sich die Bestände befinden.

(2) Bei den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 1 und 2 ist außerdem der Rechtsgrund der Verfügungsberechtigung anzugeben.

(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Nr. 3 sind auch eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung des belgischen Unternehmers (§ 2 Nr. 3 Buchstabe b) und eine Ablichtung der Zustimmungserklärung des für die Energie zuständigen Ministers des Königreichs Belgien (§ 2 Nr. 3 Buchstabe c) beizufügen.