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§ 36a - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen



(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,

-
sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

-
sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,

-
sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

2.
Honorarzone II:

Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,

-
geringen gestalterischen Anforderungen,

-
geringen Anforderungen an die Erschließung,

-
geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

3.
Honorarzone III:

Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,

-
durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

4.
Honorarzone IV:

Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,

-
überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

5.
Honorarzone V:

Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,

-
sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

-
sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,

-
sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen.

(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Ansätze mit bis zu 9 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

4.
Honorarzone IV:

Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

5.
Honorarzone V:

Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.



 

Zitierungen von § 36a Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
... addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen. (3) ...
§ 39a HOAI Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
... die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer ...