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§ 37 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung
10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde
30
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung
7


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung

Ermitteln des Leistungsumfangs

Ortsbesichtigungen
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme

Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange

Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen

Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind

Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen

Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
Geländemodelle

Geodätische Feldarbeit

Kartentechnische Ergänzungen

Erstellen von pausfähigen Bestandskarten

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial

Auswerten von Luftaufnahmen

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material

Strukturanalysen

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt

Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
4. Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den LandesregelungenLeistungen für die Drucklegung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung


(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

1.
für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,

2.
für den Entwurf bis zu 36 v.H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.



 

Zitierungen von § 37 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 HOAI Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
... Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden ... § 6 zu berechnen. (8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in ...
§ 40 HOAI Leistungsbild Bebauungsplan
... in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. Bewertung ...